Bundesgerichtshof kippt Klausel zu Riester-Abschlusskosten
Karlsruhe, Günzburg (epd). Banken und Sparkassen müssen bei Riesterverträgen von Anfang an klar die genaue Höhe der Abschluss- und Vermittlungskosten benennen. Es sei nicht zulässig, dass eine Sparkasse sich die Kosten offen hält und dann zu Beginn der Auszahlphase einen Nachschlag verlangt, urteilte am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) (AZ: XI ZR 290/22). Die Karlsruher Richter erklärten damit eine Klausel in einem Riester-Altersvorsorgevertrag der Sparkasse Günzburg-Krumbach in Schwaben für unwirksam.