Segnung Homosexueller: Bunt wie ein Regenbogen
Segnung Homosexueller: Bunt wie ein Regenbogen
Markus Bechtold
Di., 02.05.2023 – 07:45
Heiratswillige Homosexuelle haben in Deutschland grundsätzlich fast überall die Möglichkeit, sich von einem Pfarrer einen Segen zusprechen zu lassen. In welcher Form das geschieht, wird von den 20 Landeskirchen aber höchst unterschiedlich geregelt. So verbieten zum Beispiel nur wenige Landeskirchen, dass eine Segnung öffentlich geschehen darf. Einige Landeskirchen bestehen darauf, dass eine Segnung einem herkömmlichen Traugottesdienst nicht zu sehr ähneln dürfe. In den meisten Fällen überlassen sie den jeweiligen Pfarrerinnen, Pfarrern und Gemeinden die konkrete Ausgestaltung der Feier. Nahezu alle Landeskirchen betonen aber, dass kein Pfarrer gezwungen werden kann, gleichgeschlechtliche Paare zu segnen. Die Handhabe der Landeskirchen im Einzelnen:
Trauung für alle
Als erste Kirche hat sich die Evangelische Landeskirche in Baden mit ihrer Synode im April 2016 zur Anerkennung der „Gleichwertigkeit gleichgeschlechtlicher Liebe, Sexualität und Partnerschaft“ bekannt. Gleichgeschlechtliche Paare können sich in einem öffentlichen Gottesdienst trauen lassen. Die Amtshandlung wird in das Kirchenbuch eingetragen. Zuvor waren nur Segnungen in privatem Rahmen außerhalb von Gottesdiensten zugelassen. Sollte ein Pfarrer oder eine Pfarrerin die Trauung eines homosexuellen Paares ablehnen, sollen Dekanin oder Dekan eine andere Person damit beauftragen.
Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat auf ihrer Frühjahrssynode 2016 ebenfalls beschlossen, Gottesdienste zur Trauung von gleichgeschlechtlichen Paaren ab Juli 2016 den Traugottesdiensten für Ehepaare liturgisch und rechtlich gleichzustellen. Begründete Ausnahmen aus Gewissensgründen bleiben für Pfarrer und Gemeinden jedoch möglich. Zuvor waren seit 2002 Segnungsandachten für gleichgeschlechtliche Paare möglich, die sich jedoch von klassischen Traugottesdiensten für Ehepaare unterscheiden sollten.
Die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig hatte bei der Herbsttagung 2021 ihrer Landessynode den Weg zur kirchlichen Trauung unabhängig von der Geschlechtsidentität und sexuellen Orientierung freigemacht. Das Traugesetz tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft. In der Präambel des Gesetzes über die kirchliche Trauung war bisher von der Ehe zwischen „Mann und Frau“ die Rede. Diese Formulierung wird durch die Worte „zwei Menschen“ ersetzt. Vollständig heißt der erste Satz der Gesetzes-Einleitung nun: „Die Ehe ist eine Gabe Gottes und hat die Bestimmung, das gemeinsame Leben zweier Menschen auf Lebenszeit in gegenseitiger Achtung zu gestalten.“
Die Bremische Evangelische Kirche ist der in der Landesverfassung verankerten Glaubens-, Gewissens- und Lehrfreiheit verpflichtet. „Das bedeutet, es gibt bei uns alle Spielarten, denn die Gemeinden entscheiden autonom“, erklärte Sprecherin Sabine Hatscher. Es gibt also sowohl Gemeinden, die öffentliche Segnungen und gleichgeschlechtliche Paare im Pfarrhaus gestatten, als auch solche, die beides verbieten. Segnungen werden als Amtshandlung in ein gesondertes Kirchenbuch eingetragen. Die Trauung gleichgeschlechtlicher Paare liegt in der Bremischen Evangelischen Kirche im Ermessen der einzelnen Gemeinde und ihrer Pastorinnen und Pastoren. Wo eine Trauung gleichgeschlechtlicher Paare stattfindet, entspricht sie dem üblichen Ablauf von Traugottesdiensten, wird beurkundet und in das Kirchbuch eingetragen.
Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers öffnete am 15. Mai 2019 homosexuellen Paaren den Weg zur kirchlichen Trauung. Die Synode beschloss in Hannover einstimmig eine schriftliche Handreichung, nach der gleichgeschlechtliche Paare vor dem Traualtar künftig genauso behandelt werden wie Beziehungen von Frau und Mann. Beide Formen der Trauung sind in Deutschlands größter evangelischer Landeskirche damit völlig gleichgestellt.
In der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau wurde die Segnung Homosexueller im Jahr 2013 der traditionellen Trauung gleichgestellt – bis auf den Namen. Anfang 2019 soll die Bezeichnung „Trauung“ für alle vom Standesamt beurkundeten Lebensbündnisse gelten. Die Kirchensynode brachte am 28. April 2018 ein entsprechendes Kirchengesetz zur Änderung der sogenannten Lebensordnung ein. Das Gesetz wurde am 30. November 2018 auf der Landessynode verabschiedet. Die Segnung gilt als Amtshandlung der Pfarrerin oder des Pfarrers, sie wird beurkundet und ins Kirchenbuch eingetragen. Die Synode der EKHN hatte am 28. April 2023 ein „Schuldbekenntnis gegenüber queeren Menschen“ ausgesprochen. Die EKHN zählt zu den Pionieren der Gleichstellung.
In der Evangelischen Kirche Kurhessen-Waldeck ist die Trauung gleichgeschlechtlicher Paare in einem öffentlichen Gottesdienst möglich. Die Landessynode hatte am 27. April 2018 eine Änderung ihres Traugesetzes verabschiedet. Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die die Trauung eines gleichgeschlechtlichen Paares aus Gewissengründen ablehnen, ist in das Traugesetz ein sogenannter „Gewissensvorbehalt“ eingefügt worden, der die Pfarrerin oder den Pfarrer jedoch verpflichtet, in diesem Fall eine sogenannte „Dimissoriale“ auszustellen, mit der die Trauung von einem anderen Pfarrer oder einer anderen Pfarrerin vorgenommen werden kann. Als Grundvoraussetzung für einen „kirchlichen Segnungsgottesdienst anlässlich einer Eheschließung“ gilt weiterhin eine staatliche Eheschließung. Bereits im Jahr 2011 hatte die Landessynode Paaren, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, die Möglichkeit eröffnet, in einem öffentlichen Gottesdienst gesegnet zu werden. Dazu war von der Liturgischen Kammer eine Handreichung „Segnung von Paaren in eingetragener Lebenspartnerschaft“ erarbeitet worden, die auch bei der Trauung weiterhin herangezogen werden soll.
Die Synode der Lippischen Landeskirche beschloss am 14. Juni 2019 in erster Lesung bei lediglich einer Gegenstimme und einer Enthaltung die Gleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern und verheirateten Paaren. „Paare, die durch die Eheschließung bekunden, dass sie eine auf Verlässlichkeit und Dauer angelegte Lebensgemeinschaft eingehen wollen, sollen in einem Gottesdienst den Segen Gottes empfangen können“, sagte der lippische Landessuperintendent Dietmar Arends. Nach dem geänderten Kirchengesetz soll die Trauung von gleichgeschlechtlichen Paaren eine offizielle Amtshandlung werden, die in die gleichen Kirchenbücher eingetragen wird wie bei heterosexuellen Ehepaaren. Pfarrer, die Bedenken gegen einen solchen Traugottesdienst haben, sollen nicht gegen ihren Willen dazu verpflichtet werden. Zuvor hatte die Synode im Herbst 2015 beschlossen, dass sich homosexuelle Partner künftig in einem öffentlichen Gottesdienst segnen lassen können (in den zehn lutherischen Gemeinden der lippischen Kirche war das auch vorher schon möglich).
Die Nordkirche will künftig die Segnung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften als „Trauung“ bezeichnen. Entsprechende Beschlüsse wurden am 13. September 2019 von der Landessynode in Lübeck-Travemünde nach intensiver Beratung getroffen. Viele Pastoren und Gemeindemitglieder würden den Begriff der „Segnung“ als zu sperrig empfinden, hieß es zur Begründung. Zugleich würde die „Segnung“ meist als „Trauung“ empfunden. Viele Menschen wüssten daher nicht, warum sie es dann nicht auch so nennen dürften, argumentierte St. Pauli-Pastor Sieghard Wilm als Vorsitzender des Vorbereitungsausschusses der Synode. „Unterschiedliche Begriffe sind inkonsequent“, sagte er. Angesichts der Vielfalt von Familienformen und Beziehungsweisen in Gesellschaft und Kirche will sich die Nordkirche verstärkt für den Abbau von Diskrimierungen einsetzen und vermehrt Anerkennung fördern. Ziel sei es, eine positive Grundhaltung gegenüber der Vielfalt von Lebenspartnerschaften und Beziehungen einzunehmen und sie als Segen und Reichtum Gottes zu verstehen. Es gelte, die große Lebensleistung anzuerkennen, die Menschen füreinander erbringen, die in Liebe, Respekt und verlässlicher Verantwortung zusammenleben. Schon seit 2014 waren Segensgottesdienste für homosexuelle Paare in der Nordkirche nach einer alten Regelung der früheren nordelbischen Kirche möglich, wenn Gemeinde und Propst dies befürworteten.
In der Evangelisch-lutherische Landeskirche in Oldenburg ist die kirchliche Trauung für homosexuelle Paare möglich. In dem Beschluss vom 22. November 2018 zur „Trauung für alle“ begrüßte die Synode ausdrücklich die Entscheidung des Bundestages vom 20. Juni 2017 zur „Ehe für alle“. Der Beschluss hält fest, dass die gültige Eheschließung nach staatlichem Recht die Voraussetzung für die kirchliche Trauung sei. Die Trauung wird als Amtshandlung in das Kirchenbuch der Gemeinde eingetragen. Bisher durften in der oldenburgischen Kirche gleichgeschlechtliche Paare nur in besonderen Gottesdiensten gesegnet werden – diese Regelung galt seit 2003. Am 1. Juli 2017 hatte es eine Anpassung gesetzlicher Regelungen in Bezug auf eingetragene Lebenspartnerschaften gegeben.
Die Evangelisch-reformierte Kirche hat auf ihre Gesamtsynode am 24. November 2017 eine Trauordnung für schwule und lesbische Paare beschlossen. Unter theologisch-ethischen Aspekten stehe eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft genauso unter dem Zuspruch Gottes wie die Partnerschaft zwischen Mann und Frau. Die neue Ordnung soll einen „gleichen Weg für alle“ öffnen. Das heißt auch: Gleichgeschlechtliche Trauungen sollen als Amtshandlung in das Kirchenbuch eingetragen werden und nicht etwa in ein spezielles Register, wie das in der westfälischen Landeskirche der Fall ist. Allerdings kann kein Kirchenrat und kein Pastor gezwungen werden, gleichgeschlechtliche Paare zu segnen.
In der Evangelischen Kirche der Pfalz ist die Trauung gleichgeschlechtlicher Paare endgültig mit der Trauung heterosexueller Paare gleichgestellt. Die Trauung sei nun unabhängig vom Geschlecht der Paare eine Amtshandlung, die ein Pfarrer aufgrund seiner Dienstpflicht vollziehen müsse, sagte Oberkirchenrat Manfred Sutter am 22. Mai 2019 vor der pfälzischen Landessynode. Die Entscheidung fällte die Synode einstimmig. Grundsätzlich könne ein Pfarrer eine Amtshandlung unter Berufung auf sein Gewissen verweigern, sagte Sutter. Dies gelte auch für Trauungen. Allerdings sei als Begründung für eine Weigerung ausschließlich die Berufung auf die Heilige Schrift zulässig. Da der Gewissensvorbehalt nur für einzelne Menschen gelten könne, nicht jedoch für Gremien, entfalle das bisher bestehende Widerspruchsrecht der Presbyterien gegen die Trauung Gleichgeschlechtlicher. Wenn ein Pfarrer die Trauung eines gleichgeschlechtlichen Paares ablehnt, muss er nach Sutters Worten unverzüglich den Dekan schriftlich informieren. Der Dekan habe dann dafür Sorge zu tragen, dass ein anderer Pfarrer die Trauung vollzieht. Der ablehnende Pfarrer kann nicht verbieten, dass die Trauung in der Kirche seiner Gemeinde stattfindet.
Die Synode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat im Januar 2016 die völlige Gleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern und verheirateten Paaren beschlossen. Die Trauung der Homo-Paare ist eine offizielle Amtshandlung, die in die gleichen Kirchenbücher eingetragen wird wie bei heterosexuellen Ehepaaren. Wenn Pfarrer oder Kirchengemeinden die Trauung „aus Gewissensgründen“ ablehnen, muss eine andere Gemeinde gefunden werden. Eine bereits früher erfolgte Segnung eines gleichgeschlechtlichen Paares kann nachträglich als Trauung anerkannt und eine amtliche Bescheinigung darüber ausgestellt werden.
In der Evangelischen Kirche von Westfalen werden Trauungen homosexueller Paare mit der Ehe zwischen Mann und Frau vollkommen gleichgestellt. Eine entsprechende Änderung der Kirchenordnung beschloss die westfälische Landessynode am 20. November 2019 in Bielefeld mit großer Mehrheit. Bislang konnten sich gleichgeschlechtliche Lebenspartner in einem öffentlichen Gottesdienst segnen lassen. Das stellte sie Eheleuten weitgehend gleich. Der Gottesdienst durfte jedoch nicht „Trauung“ heißen und war auch keine offizielle Amtshandlung. Ab Januar 2020 wird die Trauung von gleichgeschlechtlichen Paaren eine offizielle Amtshandlung, die in die gleichen Kirchenbücher eingetragen wird wie bei heterosexuellen Ehepaaren. Pfarrer, die Bedenken gegen einen solchen Traugottesdienst haben, sollen nicht gegen ihren Willen dazu verpflichtet werden. In der Kirchenordnung sollen die Begriffe Ehemann und Ehefrau durch Ehepartner ersetzt werden.
„Trauung für alle“ nach Entscheidung der Gemeinden möglich
In der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland werden homosexuelle Paare weiterhin nicht überall mit heterosexuellen Paaren gleichgestellt. Nach einem Beschluss der Landessynode am 28. November 2019 in Erfurt soll künftig den Gemeinden die Entscheidungskraft in dieser Frage übertragen werden. Bislang sind Segnungen in einem öffentlichen Gottesdienst grundsätzlich möglich. Wörtlich heißt es im Beschluss, die Landesynode bitte die Gemeinden, „vor dem Staat geschlossene Ehen gottesdienstlich zu begleiten“. Dabei sei der Kern jedes Gottesdienstes nach der staatlich vollzogenen Eheschließung „die Verantwortung vor Gott, das Versprechen der lebenslangen Treue und die Bitte um Gottes Beistand und Segen“. Damit können die Gemeindekirchenräte und die Pfarrer vor Ort entscheiden, wie künftig mit gleichgeschlechtlichen Paaren umgegangen wird und ob sie getraut oder gesegnet werden. Pfarrer können auch weiter „aus Gewissensgründen“ gleichgeschlechtlichen Paaren eine kirchliche Zeremonie oder Amtshandlung verweigern. Die Behandlung homosexueller Paare beschäftigt die EKM seit ihrer Gründung vor zehn Jahren. Um die unter einigen Schwierigkeiten erfolgte Fusion der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen zur neuen Landeskirche nicht zu gefährden, wird seit 2012 mit Rücksicht auf konservative Christen zwischen „Traugottesdiensten“ und „Gottesdiensten zur Eheschließung“ unterschieden. Die Jugendsynode der EKM hatte bereits 2017 gefordert, diese Sichtweise aufzugeben.
Segnung im öffentlichen Gottesdienst
In der Evangelischen Landeskirche Anhalts sind Segnungen sind in einem Gottesdienst möglich. Die Entscheidung darüber treffen der jeweilige Gemeindekirchenrat und das Pfarramt. Bei Unstimmigkeiten wird der zuständige Kreisoberpfarrer einbezogen.
In der bayerischen evangelischen Landeskirche ist die offizielle Segnung von homosexuellen Paaren erlaubt. Das beschloss die Landessynode in der Nacht vom 18. auf den 19. April 2018 in Schwabach. Gegner begründeten ihre ablehnende Haltung mit entsprechenden Bibelpassagen, die ihrer Meinung nach nicht mit Segnungen von gleichgeschlechtlichen Paaren vereinbar sind. Daher sollen die Pfarrerinnen und Pfarrer ihrem Gewissen verpflichtet sein und dürfen es auch ablehnen, solche Segnungen vorzunehmen. Außerdem wird für homosexuelle Paare nicht der Begriff „Trauung“ verwendet wie für heterosexuelle. Die bayerische Landeskirche betont diesen Umstand: „In Bayern muss die Segnung unterscheidbar sein von Trauung zwischen Mann und Frau“, sagte ein Sprecher. Am 26. November 2019 hat eine Arbeitsgruppe der Landessynode in Bamberg eine umfangreiche Handreichung zur liturgischen Ordnung vorgelegt.
Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat im Oktober 2016 beschlossen, dass „Segnungen von Paaren in Eingetragener Lebenspartnerschaft im Einzelfall auch im Gottesdienst möglich sind, sofern Pfarrerinnen und Pfarrer sich hierzu bereit erklären“, und zwar nach einer Beratung im Kirchenvorstand. Allerdings besteht die Kirchenleitung auf den Unterschied: „Diese gottesdienstliche Segenshandlung versteht sich nicht als Trauung, sondern als Segnung.“ Die Kirchgemeinden machen Segnungen in einem eigenen Register aktenkundig. Bisher waren Segnungen in Sachsen nur im Rahmen der Seelsorge möglich, also nicht in öffentlichen Gottesdiensten.
In der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe können im Gottesdienst öffentlich segnen lassen. Das hat die Synode am 21. November 2020 beschlossen. Für die Segnungsgottesdienste hat die Landeskirche eine eigene liturgische Ordnung entwickelt. Danach wird auch die Segnung gleichgeschlechtlicher Paare künftig im Kirchenbuch beurkundet. Dennoch ist nicht von einer Trauung die Rede. Zugleich gilt wie in anderen Landeskirchen ein individueller Gewissensvorbehalt: Pastorinnen und Pastoren können nicht dazu gezwungen werden, gleichgeschlechtlichen Paaren ihren Segen zu geben. Die Landeskirche Schaumburg-Lippe führt damit als letzte Landeskirche öffentliche Segnung homosexueller Paare ein.
Segnung im öffentlichen Gottesdienst nach Entscheidung der Gemeinden möglich
In der württembergischen Landeskirche ist die Segnung gleichgeschlechtlicher Paare im Gottesdienst ab Januar 2020 möglich. Bundesweit einmalig ist, dass in dem vom Kirchenparlament verabschiedeten Gesetz auch schon Personen des „dritten Geschlechts“ einbezogen sind. Dem Beschluss vom 23. März 2019 zufolge sollen dann bis zu einem Viertel der württembergischen evangelischen Kirchengemeinden „gleichgeschlechtlichen Paaren oder Paaren, von denen zumindest eine Person weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehört“, einen Segnungsgottesdienst nach einer zivilen Eheschließung anbieten. Zugleich hält die Präambel fest, dass es zum Ja oder Nein in dieser Frage „keinen Ausgleich auf einem Mittelweg, sondern nur die Möglichkeit, getrennte Wege zu eröffnen“ gebe.
Dieser Text wird mit den Synodenbeschlüssen laufend aktualisiert. Letzte Aktualisierung am 2. Mai 2023. Die Kommentarfunktion wurde am 27. September 2016 geschlossen.